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Das BAG hatte über einen Fall aus Sachsen zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob einem Zeitungszusteller eine Vergütung für Feiertage zu zahlen ist, an denen im Zustellgebiet keine Zeitungen erscheinen. Arbeitsvertraglich hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer zur Belieferung von Abonnenten in seinem Zustellbezirk von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet ist. Arbeitstage sollten nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage sein, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Der Arbeitnehmer erhielt für Feiertage, die auf einen Werktag fielen, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erschienen, keine Vergütung.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 16.10.2019 entschieden, dass diese vertragliche Vereinbarung unwirksam ist. Ihr steht die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruches an Feiertagen entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 EntgFG, wonach von den Vorschriften des EntgFG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass - auch häufig nur geringfügig und in Teilzeit beschäftigten - Zeitungszustellern für den Ausfall der Arbeitsleistung in Folge eines Feiertages eine Vergütung zu zahlen ist. Der Höhe nach muss gemäß § 2 EntgFG für die Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt gezahlt werden, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Kanzlei Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
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