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Eine vorweggenommene Erbfolge kennt das Gesetz dem Begriff nach nicht. Die Erbfolge setzt immer einen Todesfall voraus. Trotzdem werden viele Verträge eben unter dieser Überschrift geschlossen. Sie bedeuten dem Inhalt nach, dass ein späterer Erblasser einem späteren Erben oder sonst zu Bedenkenden bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte überträgt und dies in seine Nachfolgeplanung mit einbezieht.
Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die familiäre Situation einerseits im Erbfall zu einer Erbengemeinschaft führt, also einer Vielzahl von Rechtsnachfolgern, die den Nachlass teilen müssen. Dort ergibt sich stets ein Problem, wenn der Nachlass in Natur nicht teilbare Vermögenswerte, etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Ähnliches enthält. Eine andere, immer aktueller werdende Motivation ist, dass der spätere Erblasser zu Lebzeiten etwa ein Grundstück übergibt, weil ein Nachfolger bereit steht, der das Grundstück nutzen oder investieren möchte und hierfür Rechtssicherheit braucht und im Gegenzug z. B. Pflegeleistungen für den späteren Erblasser übernimmt. Hier sind sehr sinnvolle Konstellationen denkbar, die einen gleitenden und vom Erblasser noch zu kontrollierenden Vermögensübergang ermöglichen, sowie spätere Streitigkeiten bei der Teilung verhindern helfen. Wenn man sich mit der Nachfolgeplanung beschäftigt, sollte also auch diese Möglichkeit unbedingt bedacht werden. Rechtlich werden sich die entsprechenden Geschäfte in aller Regel als Schenkung darstellen, was weitere Überlegungen erforderlich macht. In erster Linie ist das Pflichtteilsrecht zu beachten.
Schenkungen vor dem Erbfall sind für Pflichtteilsberechtigte relevant und können Ansprüche auslösen. Es gibt hier natürlich rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings bedacht und idealerweise angegangen werden sollten. Ferner ist das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zu beachten, wobei insbesondere bei großem Vermögen oder weitläufigem Verwandtschaftsverhältnissen durch lebzeitige Schenkungen die Möglichkeiten einer mehrfachen Nutzung von Freibeträgen interessant sein können. Allerdings sind auch sozialrechtliche Bezüge in Betracht zu ziehen, etwa wenn der Schenker nach der Übertragung von Vermögenswerten sozialleistungsbedürftig wird und der staatliche Leistungsträger die Möglichkeit erhält, das Geschenk zurückzufordern. Es ist eine kluge Gestaltung der lebzeitigen Vermögensübergabe zwingend erforderlich. Das Gleiche gilt für die Regelung von "Störfällen", wenn etwa die persönliche und wirtschaftliche Entwicklung des Beschenkten nicht wie geplant verläuft, er sich als undankbar erweist oder sich gar überschuldet oder zahlungsunfähig wird, so dass seine Gläubiger Zugriff auf den verschenkten Gegenstand nehmen könnten.
Hier müssen Rückforderungsansprüche für bestimmte Fälle mit geregelt sein. Bedenkt man all dies und lässt sich fachkundig beraten, bieten derartige Gestaltungen allerdings ganz hervorragende Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung, die zusammen mit einer durchdachten letztwilligen Verfügung Probleme und Streitpotential nach dem Erbfall vermeiden helfen und sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten noch zu Lebzeiten Vorteile bieten. Wichtig ist eine genaue Analyse der familiären Situation, der gewünschten Effekte, sowie eine fundierte fachliche Beratung.
Der erbrechtlich spezialisierte Berater steht Ihnen hierzu zur Verfügung
Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
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