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In der aktuellen Situation kann aus mehrfachen Gründen eine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs, z.B. durch Wegfall des betrieblichen Arbeitsbedarfs oder Personalausfall, drohen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich die gleichen Fragen im Umgang mit dieser Situation.
Grundsätzlich gilt zunächst, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlen muss, wenn die Ursachen des Arbeitsausfall in seinem betrieblichen Risiko liegen. Hierzu zählen die Fälle, in denen aufgrund von Lieferengpässen, Auftragswegfall oder Personalausfall der Betrieb ganz oder teilweise eingestellt werden muss.
Wenn dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen eine Leistungserbringung nicht möglich ist, z.B. wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten infolge von Schul- und Kitaschließungen, so bleibt ihm dennoch sein Vergütungsanspruch für eine nicht erhebliche Zeit, in der Regel bis zu maximal 6 Wochen, erhalten.
Erkrankt der Arbeitnehmer selbst, erhält er für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und danach Krankengeld von seiner Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung (Quarantäne) nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so steht ihm eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu, die bis zur Dauer von 6 Wochen über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Dieser kann dann die Erstattung der entsprechenden Lohnzahlungen beantragen. Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds vom Land ausgezahlt.
Wird der Betrieb unter Quarantäne gestellt, so kann der Arbeitgeber ebenfalls Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet bekommen. Im Ausnahmefall kann er auch die für die Betriebsfortführung notwendigen Betriebskosten als Auslagen erstattet erhalten.
Außerdem besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit bei Arbeitsausfall Kurzarbeit anzuordnen. In diesem Falle können zumindest die Lohnkosten teilweise über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden. Das darüber hinausgehende Betriebsrisiko aufgrund von Auftragsausfällen, auch durch behördlich abgesagte Veranstaltungen, trägt weiterhin der Arbeitgeber. Es bleibt abzuwarten, welche unterstützenden Maßnahmen von staatlicher Seite noch angeboten werden.
Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
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