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Die aktuelle Krise und die zu ihrer Meisterung angeordneten Beschränkungen bedeuten tiefe Einschnitte in unser aller Leben und Alltag. Für Sachsen regelt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 31. März 2020 umfassende Ausgangs- und Besuchsbeschränkungen, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zumindest zu verlangsamen.
Gleichwohl bleiben Rechte und Pflichten, die sich aus nach wie vor bestehenden Rechtsbeziehungen ergeben, erhalten. Den Pflichten muss entsprochen und auf den Bestand der Rechte muss geachtet werden. Dies ist ungeachtet der Krise möglich und auch nötig.
Justiz, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten auch in der Krise weiter und können trotz Ausgangsbeschränkungen aufgesucht werden. Die vorgenannte Rechtsverordnung lässt dies in § 2 Ziffer 10 sogar ausdrücklich zu, wonach die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren usw. als triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung aufgeführt sind. Dass dies notwendig sein kann, ergibt sich aus dem oben Gesagten. Rechte und Pflichten aus Rechtsverhältnissen ruhen auch während einer Epidemie nicht.
Wir haben festgestellt, dass die gegenwärtige Krise stellenweise sogar ausgenutzt wird, um Rechte zu vereiteln, indem etwa getrennt lebenden Eltern ihr gerichtlich festgelegtes oder in einer Vereinbarung geregeltes Umgangsrecht mit Hinweis auf die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr gewährt wird. Hier gilt es auch in der Krise zu reagieren, um die Rechte von Eltern und Kindern zu wahren. Für alle anderen Rechtsgebiete gilt das Gleiche.
Es kann sich also als folgenschwerer Fehler erweisen, Rechtsangelegenheiten auf die Zeit nach dem Ende der Krise, die zumal gar nicht bestimmbar ist, zu verschieben.
Wir stehen hier zu Ihrer Verfügung.
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
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