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Nachdem der Deutsche Bundestag Anfang April 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, kann u.a. der Vermieter ein Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzuges der Mieter mit den vertraglich vereinbarten Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 kündigen.
Das bedeutet zwar, dass die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete weiterhin gilt. Der Mieter muss auch in den Monaten April, Mai und Juni 2020 die Miete zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich dem 3. Werktag eines Monats - zahlen. Tut er dies nicht, gerät er in Zahlungsverzug und hat den Rückstand mit mindestens 5%-punkten über dem Basiszinssatz (derzeit mithin in Höhe von 4,12 % p.a.) zu verzinsen.
Der Vermieter kann ebenso - auch ohne vorherige Mahnung - das gerichtliche Mahnverfahren über die offenen Forderungen betreiben oder die offenen Mieten ohne vorherige Mahnung einklagen. Der Vermieter kann auch aus einem Vollstreckungsbescheid oder Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter betreiben bezüglich der rückständigen Mieten betreiben.
Es ist also nicht richtig, dass die Mieten nur bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden müssen. Die Mieten sind weiterhin sofort fällig, können gerichtlich geltend gemacht werden und nach Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Nur kündigen kann der Vermieter das Mietverhältnis infolge offener Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht. Dies gilt zumindest bis zum 30.06.2022. Zahlt der Mieter die Mieten inkl. Zinsen bis zum 30.06.2022 nicht nach, oder war er bereits vor dem 01.04.2020 mit der Miete in Verzug, bleibt die Kündigung weiterhin zulässig. Vorausgesetzt wird zudem, dass der Mieter im Streitfall glaubhaft machen kann, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Es empfiehlt sich also mehr den je, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, sollten die laufenden Mieten infolge Kurzarbeit oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht pünktlich gezahlt werden können. Ggf. lässt sich über das Gesetz hinaus mit dem Vermieter eine Stundung vereinbaren oder man einigt sich gar auf einen Nachlass in bestimmter Höhe - sofern man die Restmiete pünktlich begleicht.
Sollten Sie bei Verhandlungen mit Mietern/Vermietern Hilfe benötigen oder Zahlungsrückstände gerichtlich geltend machen wollen, können Sie gern anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
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