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Zum 15.06.2020 hat die Bundesregierung die Reisewarnung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, für Schengen-asoziierte Staaten und für das Vereinigte Königreich aufgehoben. Betont wurde hierbei, dass sich es jetzt auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen ankommt. Zu beachten ist weiterhin, dass die Aufhebung der Reisewarnung durch nationale Einreisesperren, die über den 15.06.2020 hinaus bestehen bleiben, oder durch die Nichterfüllung der Pandemiekriterien verzögert werden kann. Des Weiteren wird von der Teilnahme an Kreuzfahrten aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. Ausgenommen hiervon sind aktuell Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten. Weiterhin hat die EU-Kommission empfohlen, zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von Covid-19 die bereits bestehenden Reisebeschränkungen für alle nicht notwendigen Reisen aus Drittstaaten in die EU zunächst bis zum 30.06.2020 zu verlängern. Wichtig ist daher, sich grundsätzlich vor Antritt des Sommerurlaubs über aktuell gültige Reisewarnungen bzw. individuelle Reisehinweise zu informieren. So besteht derzeit bis zum Ende des Alarmzustandes am 21.06.2020 bei der Einreise über die EU-Binnengrenzen ein Einreiseverbot für Ausländer nach Spanien. Die spanische Regierung hat jedoch angekündigt, dass Touristen ggf. ab dem 01.07.2020 wieder in Spanien einreisen können. Seit dem 15.05.2020 sind darüber hinaus alle aus dem Ausland nach Spanien Einreisenden verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Diese Quarantäneverpflichtung gilt derzeit bis zur Beendigung des Alarmzustandes am 21.06.2020.
Sollten Sie aktuell einen Pauschalurlaub gebucht haben, so ist hier zu beachten, dass eine Stornierung der Pauschalreise grundsätzlich jederzeit möglich ist. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Stornierung kostenlos erfolgen kann. Liegen die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 BGB vor, so ist ein kostenloser Rücktritt möglich. Mithin ist die Anzahlung zurückzugewähren. Eine Restzahlung oder auch eine Stornogebühr wird nicht fällig. Unter Umständen wird die ggf. mit abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung bzw. der hierfür gezahlte Beitrag jedoch nicht erstattet. Ein Rücktritt ist möglich, wenn unvermeidbare, außergerwöhnliche Umstände, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, vorliegen. Hierbei liegen bereits einschlägige Entscheidungen dahingehend vor, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreichend ist.
Da aktuell eine Gutscheinregelung der Bundesregierung nicht getroffen wurde, ist der Reisepreis zurückzuerstatten. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden, ebenso wenig eine Umbuchung.
Personen, die zur sog. Risikogruppe zählen und daher trotz Aufhebung der Reisewarnung den aktuell geplanten Urlaub nicht antreten wollen, ist anzuraten, sich zunächst mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die Umsetzung der Hygieneregeln vor Ort zu erfragen. Zu berücksichtigen ist, dass bloße Unannehmlichkeiten am Urlaubsort selbst einen Rücktritt nicht rechtfertigen. Es liegen diesbezüglich noch keine Gerichtsentscheidungen vor, in welchem Umfang Beeinträchtigungen hinzunehmen sind bzw. eine Minderung des Reisepreises erlauben oder aber über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen und daher der Urlaub mangels Erholungswert nicht mehr angetreten werden muss.
Es bleibt also stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Reise anzutreten ist, zu stornieren ist oder aber der Rücktritt gegen Erstattung des Reisepreises erklärt werden kann.
Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
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