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{ Der Betriebsrat blockiert die
Betriebsschließung in der Insolvenz - was tun? |
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Der Insolvenzverwalter steht oft vor der notwendigen Entscheidung, den Geschäftsbetrieb einzustellen und den Betrieb zu schließen, sowie die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zu kündigen. Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat kann durch seine Blockadehaltung einen erheblichen Zeitverlust provozieren, in dem der beabsichtigten Betriebsstilllegung die notwendige Zustimmung verweigert wird. Im Regelfall muss der Arbeitgeber dann ein Einigungsstellenverfahren durchführen, da anderenfalls Nachteilsausgleichsansprüche der gekündigten Arbeitnehmer entstehen und damit die Masse erhebliche belastet würde. In der Insolvenz hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 122 InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur Abkürzung dieses Verfahrens gegeben, in dem bereits 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates vor dem Arbeitsgericht beantragt werden kann. Die Vorschrift soll die Gläubiger vor einer unnötigen Mehrbelastung der Insolvenzmasse schützen. Das relativ unbekannte und kaum praktizierte Verfahren ist aber ein probates Mittel, die Blockadehaltung des Betriebsrates kurzfristig und kostengünstig zu durchbrechen. Die Insolvenz- Arbeitsrechtsabteilung unserer Kanzlei hat aktuell ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Halle (Az. 8 BV 41/17) durchgeführt und innerhalb von nur 4 Wochen nach Antragstellung die notwendige Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht ersetzt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist mit Verkündung rechtskräftig, da das Arbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig nicht zulässt. Damit können unmittelbar im Nachgang die Kündigungen der Mitarbeiter ausgesprochen werden und zwar ohne die Masse mit den immensen Kosten eines Einigungsstellenverfahrens oder gar von Nachteilsausgleichsansprüchen zu belasten. Die Zeitkomponente ist ein weiterer erheblicher Vorteil dieses Verfahrens.
Verfahrensbeteiligte:
Rechtsanwalt Stefan Ettelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Thomas Goltzsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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