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{ Die Krise in der Krise |
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Die Corona-Krise hat die gesamte Bundesrepublik fest in der Hand. Bedingt durch die weitreichenden Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus „SARS-CoV-2“ geraten Unternehmen zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten und laufen Gefahr, zahlungsunfähig zu werden. Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Geschäftsleitung eines Unternehmens grundlegend gemäß § 15a InsO verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Um eine Welle von Insolvenzanträgen zu vermeiden, hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen vorgesehen, welche den Unternehmen in der aktuellen Situation helfen und die Auswirkungen der Corona-Krise abschwächen sollen.
So wird derzeit eine Regelung vorbereitet, wonach die Insolvenzantragsverpflichtung zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden soll. Voraussetzung für jedes einzelne Unternehmen ist hierbei aber, dass die wirtschaftliche Krise auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und zudem die begründete Aussicht besteht, dass die Krise durch die öffentlichen Hilfsmaßnahmen oder weitere Sanierungsbemühungen überwunden werden kann. Eine rechtskräftige Regelung besteht derzeit noch nicht.
Darüber hinaus wurden durch die Bundesregierung bereits zahlreiche Maßnahmen getroffen, welche die Unternehmen in dieser schwierigen Zeit unterstützen sollen. Zu nennen sind hier insbesondere die Regelungen zum erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld oder auch steuerliche Liquiditätshilfen. Ferner ist die Beantragung von Staatshilfen zur Überbrückung der Krisensituation möglich. Sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierung haben hier über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Sächsische Aufbaubank (SAB) die Möglichkeit geschaffen, Sofortkredite in Anspruch zu nehmen. Auch Hausbanken bewilligen in der aktuellen Situation weitere Darlehen.
Im Einzelfall ist es wichtig zu prüfen, inwieweit Liquidität durch die Senkung der laufenden Kosten geschaffen werden kann. Insbesondere kommen hier auch Stundungsvereinbarungen mit Banken, Vermietern, Lieferanten oder auch öffentlichen Trägern in Betracht.
Die Kanzlei Kulitzscher & Ettelt berät Unternehmen auch in der aktuellen Situation selbstverständlich professionell und prüft – ggf. auch gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern – die bestehenden Optionen, um die Auswirkungen der Krise bestmöglich abzufedern. Damit das Unternehmen nach Überwindung der Krise wieder erfolgreich durchstarten kann, ist es allerdings auch notwendig, alle Optionen zu prüfen. Hierbei kann auch ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren in Eigenverwaltung in Betracht kommen. Anderes als im Regelverfahren bleibt der Unternehmer hier an Bord und hält die Fäden der Sanierung selbst in der Hand.
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